Verwaltung der Anteilsrechte
§ 2.
(1) Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung über alle Maßnahmen ermächtigt, die zur Errichtung der im § 3 Abs. 1 angeführten Europäischen Aktiengesellschaft im Wege der Verschmelzung mit der italienischen Vorgesellschaft erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
20003482
Dokumentnummer
NOR40054178
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