Zweck und Aufgabe
§ 3.
(1) Die Planung des Eisenbahntunnels zwischen Innsbruck und Franzensfeste („Brenner Basistunnel“), umfassend auf österreichischem Hoheitsgebiet den Hochleistungsstreckenteil Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner und die Hochleistungsstrecke Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck), erfolgt aufgrund dessen Charakters als im gemeinsamen europäischen Interesse gelegenen Vorhabens durch eine Europäische Aktiengesellschaft (gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)). Bis zur Errichtung dieser Europäischen Aktiengesellschaft durch Verschmelzung der BBT AG mit einer mit gleichem Zweck und gleicher Aufgabe zu errichtenden italienischen Aktiengesellschaft hat die BBT AG allein alle in Artikel 4 (Phase II) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004 angeführten Maßnahmen und Tätigkeiten zu ergreifen bzw. die notwendigen Schritte zu unternehmen.
(2) Aufgabe der BBT AG ist daher insbesondere die Durchführung sämtlicher Maßnahmen zur Entwicklung und zur Planung des Brenner Basistunnels im Rahmen des Artikels 4 (Phase II) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004, einschließlich der Ausübung der Mitgliedschaft an der „Brenner Basistunnel EWIV“. Die BBT AG kann überdies alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind, ausgenommen sind Bankgeschäfte.
(3) Die BBT AG bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr nach Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben tätig ist. Für diese Tätigkeit kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
20003482
Dokumentnummer
NOR40054179
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