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§ 31 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten

§ 31.

(1) Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anhang A des Handbuches (§ 37) zu gliedern und grundsätzlich einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (§ 33 Abs. 5). Im Übrigen gilt § 29 sinngemäß.

(2) Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 3 Abs. 4) sind auf einer eigens dafür einzurichtenden Nebenkostenstelle zu erfassen und nicht weiter zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048676

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