vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Verordnung - BMLF-BGBl II 2000/250

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2003

§ 3

Die Agrarmarkt Austria hat für Anbringen, die in einer technisch möglichen Weise übermittelt wurden und die Einzeldaten mehrerer Personen betreffen, die Anforderungen hinsichtlich Format, Satzaufbau und Übermittlungsmedium festzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)