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§ 2 Verordnung - BMLF-BGBl II 2000/250

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2003

§ 2

Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original oder einen Ausdruck des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben. Wird ein Anbringen in einer anderen technisch möglichen Weise eingereicht, ist § 132 Abs. 2 BAO über die Aufbewahrung auf Datenträgern anzuwenden. Der Einschreiter hat Anbringen durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften abweichende Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen eingereicht worden ist.

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