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§ 4 Verordnung - BMLF-BGBl II 2000/250

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2003

Erledigungen

§ 4

(1) Die AMA ist befugt, Erledigungen, die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, in jeder technisch möglichen Weise zu erlassen.

(2) Die Übermittlung in der in Abs. 1 vorgesehenen Weise ist nur zulässig, wenn der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn er Anbringen in der selben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht ausdrücklich widersprochen hat.

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