vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Räumliche und sachliche Ausstattung

§ 8

(1) Jedes Modul hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:

  1. 1. Bibliothek,
  2. 2. Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehrkräfte,
  3. 3. Aufenthalts- und Sozialräume für die Modulteilnehmer und
  4. 4. Räume für die Administration des Moduls.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte