Lehrtätigkeit
§ 7
Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte im Rahmen von praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.
Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern sowie Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte,
- 2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des theoretischen Unterrichts und der Prüfungen in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht und
- 3. pädagogische Betreuung der Modulteilnehmer.
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