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§ 9 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Modulordnung

§ 9

(1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb in einer Modulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Modulordnung hat insbesondere

  1. 1. die Rechte und Pflichten der Modulleitung des jeweiligen Moduls und der Lehrkräfte,
  2. 2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Modulteilnehmer im Rahmen der Ausbildung einschließlich Regelungen über das Versäumen von Ausbildungszeiten,
  3. 3. Maßnahmen zur Sicherheit der Modulteilnehmer im Rahmen des jeweiligen Moduls und
  4. 4. Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes

    festzulegen.

(3) Die Modulordnung hat weiters zu beinhalten:

  1. 1. Beschlüsse der Modulleitung gemäß §§ 12 Abs. 2 oder 42 Abs. 2, in welchen Unterrichtsfächern anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium erfolgt,
  2. 2. Beschlüsse der Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3, welche zusätzlichen Unterrichtsfächer vor Beginn der praktischen Ausbildung zu absolvieren sind und
  3. 3. Beschlüsse der Modulleitung gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 betreffend Voraussetzungen hinsichtlich der Absolvierung theoretischer Lehrinhalte, die vor Beginn der praktischen Ausbildung zu erfüllen sind.

(4) Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebes sowie bei deren Änderung durch den Rechtsträger des jeweiligen Moduls dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Abs. 4 zu versagen, wenn diese

  1. 1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
  2. 2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
  3. 3. nicht den Anforderungen des Abs. 2 entspricht oder
  4. 4. nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.

(6) Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern sowie den Lehrkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

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