Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – NFS
§ 50
(1) Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
- 1. in der Krankenanstalt tätig sind und
- 2. pädagogisch geeignet sind.
(2) Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sind
- 1. Ärzte und
- 2. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und den jeweiligen Fachbereich Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
- 1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
- 2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5) Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
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