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§ 51 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Kommissionelle Abschlussprüfung – NFS

§ 51

(1) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten als Notfallsanitäter erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in Form von drei mündlichen Teilprüfungen abzulegen.

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