Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
§ 52
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
- 1. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde,
- 2. die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und
- 3. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
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