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§ 49 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Krankenanstaltenpraktikum – NFS

§ 49

(1) Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen sowie die Schnittstellen der Notfall- und Katastrophenmedizin kennen zu lernen. Eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer muss gewährleistet sein.

(2) Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.

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