Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung – Berufsmodul
§ 104
(1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 103 ist die Gesamtleistung bei der Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Modulteilnehmer sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1. “mit Erfolg bestanden" oder
- 2. “nicht bestanden".
Die Gesamtleistung ist “mit Erfolg bestanden" zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen mit der Beurteilungsstufe “bestanden" beurteilt wurden.
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