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§ 104 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung – Berufsmodul

§ 104

(1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 103 ist die Gesamtleistung bei der Abschlussprüfung zu beurteilen.

(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Modulteilnehmer sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

  1. 1. “mit Erfolg bestanden" oder
  2. 2. “nicht bestanden".

    Die Gesamtleistung ist “mit Erfolg bestanden" zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen mit der Beurteilungsstufe “bestanden" beurteilt wurden.

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