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§ 103 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Abschlussprüfung – Berufsmodul

§ 103

(1) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine Prüfung abzulegen.

(2) Im Rahmen der Prüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten als Sanitäter erforderlichen Kenntnisse verfügt.

(3) Die Prüfung ist in Form von

  1. 1. mündlichen oder
  2. 2. schriftlichen

    Teilprüfungen durch die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches durchzuführen und zu beurteilen. Über die Teilprüfungen sind von den Lehrkräften schriftliche Aufzeichnungen zu führen, welche insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten haben.

(4) Der Termin der Prüfung ist den Modulteilnehmern bei Ausbildungsbeginn bekannt zu geben.

(5) Bei der Beurteilung der Teilprüfungen sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

  1. 1. “bestanden" oder
  2. 2. “nicht bestanden".

    Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden" gegeben.

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