Abschlussprüfungsprotokoll – Berufsmodul
§ 105
(1) Über die Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
- 1. Namen und Funktionen der Prüfer,
- 2. Datum der Abschlussprüfung,
- 3. Namen der Modulteilnehmer,
- 4. Prüfungsfragen und
- 5. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist vom Modulleiter und den Prüfern zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
- 1. vom Modulleiter oder
- 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
- 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der Abschlussprüfung aufzubewahren.
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