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§ 5 AEV Chemischreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

§ 5.

(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 1. Juli 1994 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen. Bei einer derartigen Einleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis nach § 4 Abs. 4 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, BGBl. Nr. 871/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 6, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt 21, Anhang A Fußnote b), i ) und Anhang B Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.

Schlagworte

Waschreinigungsprozess

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20002738

Dokumentnummer

NOR40215077

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