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§ 4 AEV Chemischreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

§ 4.

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(5) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.

Schlagworte

Waschmittel

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20002738

Dokumentnummer

NOR40215074

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