§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe nicht enthalten:
- 1. Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);
- 2. Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern;
- 3. organisch gebundene Halogene, die als Lösungsmittel in der Vorreinigung des Waschgutes eingesetzt werden;
- 4. Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende Verbindungen aus dem Einsatz von Wasch- oder Waschhilfsmitteln, ausgenommen wenn derartige Stoffe im Klarspülprozess bei nachstehend genannten Waschgütern verwendet werden:
- a) Wäsche aus dem medizinischen Bereich,
- b) Wäsche aus dem Gastgewerbe,
- c) Berufskleidung aus dem Lebensmittelsektor;
- 5. Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist;
- 6. Rückstände aus Siebeinrichtungen oder Filtern;
- 7. Reste von Waschmitteln, Waschhilfsstoffen oder sonstigen Hilfsstoffen, die bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden oder Vorlagebehältern anfallen.
- Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 5 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Wasch- und Waschhilfsmittel, die bei einer Tätigkeit des Abs. 3 eingesetzt werden, Stoffe der Z 1 bis 5 nicht enthalten.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist, nicht enthalten.
(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Wäsche von verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten oder Vliesen unter Einsatz von wässrigen Flotten.
(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Reinigen, Trocknen und sonstiges Behandeln von Textilien, Teppichen, Matten, Vliesen, Pelzen, Leder- oder Fellwaren unter Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln;
- 2. Regenerieren von Adsorbentien zur Behandlung der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 unter Einsatz von wässrigen Medien.
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
- 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
- 3. Abwasser aus der Textilveredelung und -behandlung (§ 4 Abs. 2 Z 3.2 AAEV);
- 4. Abwasser aus der Wäsche von roher Schafwolle;
- 5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3 oder 4.
(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 4 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten gemäß Abs. 3 und 4 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten des Abs. 3 und 4 als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.
(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 3 oder 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 3 oder 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3
- a) Einsatz von wassersparenden Wasch-Schleuder-Automaten mit
- – Mehrfachnutzung einzelner Waschprozess- und Spülwässer,
- – automationsunterstützter Prozesssteuerung,
- – prozessabhängiger Waschmitteldosierung,
- – Abwärmenutzung,
- b) bei Großanlagen bevorzugter Einsatz des Gegenstromverfahrens; Einsatz des Mehrlaugenverfahrens bei speziellen Waschproblemen (zB extreme Verschmutzung, Erfordernis der Desinfektion),
- c) Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln, die den Anforderungen des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Wasch- und Waschhilfsmittel; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Waschprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; soweit auf Grund des Waschgutes und der Reinigungserfordernisse möglich Verzicht auf den Einsatz von Weichspülern; automationsgesteuerte Zugabe von Wasch- und Waschhilfsmitteln zwecks Vermeidung von Überdosierungen,
- d) weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln (insbesondere von Bleich- oder Desinfektionsmitteln), die Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende Verbindungen enthalten; bei unerlässlichem Einsatz derartiger Komponenten ausschließliche Anwendung in vom Waschvorgang gesonderten Arbeitsgängen mit nachfolgend gesonderter Inaktivierung der Flotten oder Bäder vor der Ableitung (Teilstrombehandlung),
- e) Dosierung von Elementarchlor sowie von chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Komponenten in der Betriebswasseraufbereitung derart, dass im Waschmaschinenzulauf ein Gehalt an Freiem Chlor von nicht größer als 1,0 mg/l eingehalten werden kann,
- f) Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich, insbesondere bei Großanlagen;
- g) Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Siebung, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Oxidation/Reduktion, Membrantechik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern,
- h) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus den Waschvorgängen sowie aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002);
- 2. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4
- a) Errichtung, Betrieb, Wartung und Überwachung einer Anlage gemäß Abs. 4 entsprechend CKW-Anlagenverordnung, BGBl. Nr. 865/1994; Einsatz von Anlagen geschlossener Bauart mit Kälteeinrichtung, indirekter Kühlung der LHKW-beladenen Abluft und in Abhängigkeit von der Anlagengröße mit Kreislaufführung des Kühlwassers; Betrieb und Wartung der Anlage gemäß der vom Anlagenhersteller herausgegebenen Betriebsanleitung; Führung eines Betriebstagebuches mit detaillierten Aufzeichnungen betreffend
- – Menge des Reinigungsgutes und Anzahl der Chargen pro Zeiteinheit,
- – Nachfüllmengen an LHKW pro Zeiteinheit,
- – Räumung des Destillierbehälters und Entsorgung der Rückstände,
- – Regenerierung des Aktivkohle-Abluftfilters,
- – zeitlich wiederkehrende Kontrollen (insbesondere hinsichtlich Dichtheit) und Wartung der Wasserabscheider, des Sicherheitsabscheiders und der Kontaktwasserreinigung,
- b) Einsatz ausschließlich jener halogenorganischen Lösungsmittel, die den Anforderungen des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen,
- c) Kreislaufführung des Abwassers in Abhängigkeit von der Größe der Chemischreinigungsanlage,
- d) Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkt- und Indirekteinleitern,
- g) vom Abwasser gesonderte Erfassung von Rückständen aus der Chemischreinigung und der Abwasserreinigung sowie deren Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990).
Schlagworte
Lederware, Textilbehandlung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschprozesswasser, Bleichmittel, Direkteinleiter
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
20002738
Dokumentnummer
NOR40215072
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