§ 3.
(1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, für welche nach Anhang A die Vorschreibung einer frachtspezifischen Emissionsbegrenzung für den Parameter AOX gefordert ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für AOX durch Multiplikation der frachtspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anhang A mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageswaschkapazität (ausgedrückt in Tonnen trockenes Waschgut pro Tag).
(3) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge mit der Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B; bei einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 mit einer bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen stündlichen Füllmengenkapazität von größer als 50 Kilogramm ergibt sich die höchstzulässige Stundenfracht für den Parameter AOX durch Multiplikation dieser maximalen stündlichen Füllmengenkapazität (ausgedrückt in Kilogramm pro Stunde) mit der frachtspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anhang B.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017
Gesetzesnummer
20002738
Dokumentnummer
NOR40041300
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