Auskunftspflicht
§ 6
(1) Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1, soweit diese nicht durch Beschaffung von Register-, Statistik- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren erhoben werden konnten.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 Abs. 1 im eigenen Namen betreiben.
(3) Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1994) beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
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