Erhebungsart
§ 5.
(1) Die Merkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) und § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a (Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten) durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000;
- 2. das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b (Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;
- 3. die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 (Gesamtumsatz) und 4 (Bruttolöhne und -gehälter) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
- 4. das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 (Geleistete Arbeitsstunden) durch Heranziehung der aufgrund der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 erhobenen Daten.
(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs. 1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten und Heranziehung von Statistikdaten ermittelt werden können, sind diese durch die aufgrund der Arbeitskostenstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 durch Befragung der statistischen Einheiten zu erheben.
(3) Die Befragung gemäß Abs. 2 ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat.
Schlagworte
Bruttogehalt, Erwerbsstatistikverordnung
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20002684
Dokumentnummer
NOR40259458
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