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§ 4 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2024

Erhebungsmerkmale

§ 4.

(1) Folgende Merkmale sind zu erheben:

  1. 1. Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;
  2. 2. Gesamtzahl der Beschäftigten
  1. a) Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,
  2. b) Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;
  1. 3. Gesamtumsatz;
  2. 4. Bruttolöhne und -gehälter;
  3. 5. geleistete Arbeitsstunden;
  4. 6. preisbereinigter Gesamtumsatz.

(2) Die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 ist bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) im Durchschnitt der Berichtsperiode zu ermitteln.

(3) Der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 ist aus allen in der Berichtsperiode erzielten Umsätzen zu ermitteln.

(4) Die Bruttolöhne und –gehälter gemäß Abs. 1 Z 4 sind aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Abs. 1 Z 5 als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.

Schlagworte

Bruttogehalt

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20002684

Dokumentnummer

NOR40259457

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