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§ 2 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2024

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2.

(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Rechtliche und fachliche Einheiten gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
  2. 2. Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,
  1. die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20002684

Dokumentnummer

NOR40259455

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