Erhebungsmerkmale
§ 4.
(1) Folgende Merkmale sind zu erheben:
- 1. Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;
- 2. Gesamtzahl der Beschäftigten
- a) Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,
- b) Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;
- 3. Gesamtumsatz;
- 4. Bruttolöhne und -gehälter;
- 5. geleistete Arbeitsstunden;
- 6. preisbereinigter Gesamtumsatz.
(2) Die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 ist bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) im Durchschnitt der Berichtsperiode zu ermitteln.
(3) Der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 ist aus allen in der Berichtsperiode erzielten Umsätzen zu ermitteln.
(4) Die Bruttolöhne und –gehälter gemäß Abs. 1 Z 4 sind aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Abs. 1 Z 5 als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.
Schlagworte
Bruttogehalt
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20002684
Dokumentnummer
NOR40259457
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