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§ 10a Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2024

Publikation der Ergebnisse

§ 10a.

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von 16 Tagen nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Terminen zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000 Daten in Form von Indizes in Entsprechung des Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 monatlich beziehungsweise vierteljährlich bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Daten über die Gesamtzahl der Beschäftigten (§ 4 Abs. 1 Z 2) sind in unbereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über den Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 3) und den preisbereinigten Gesamtumsatz (§ 4 Abs. 1 Z 6) sind nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form zu veröffentlichen. Daten über Bruttolöhne und -gehälter (§ 4 Abs. 1 Z 4) sowie geleistete Arbeitsstunden (§ 4 Abs. 1 Z 5) sind in unbereinigter und kalenderbereinigter Form zu veröffentlichen.

(4) Daten in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind zusätzlich in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.

(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat außerdem folgende Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich zu veröffentlichen:

  1. 1. bezogen auf die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3
  1. a) über die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2000;
  2. b) über die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen L68, N77 und N81 der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2021;
  3. c) über alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2003;
  1. 2. bezogen auf die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5
  1. a) über die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen L68, N77 und N81 der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2021;
  2. b) über alle anderen in § 2 aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2010;
  1. 3. bezogen auf das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 rückwirkend bis 2021.

(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich durch Metadaten zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20002684

Dokumentnummer

NOR40259461

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