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§ 10 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2003

Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 10

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

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