Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9.
Das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 und der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 19. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 hat unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20002684
Dokumentnummer
NOR40259460
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