§ 3
(1) Die Befähigung für die Ausübung des auf einfache Verfahrensarten gemäß Abs. 2 eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller kann auch durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachgewiesen werden.
(2) Als einfache Verfahrensarten im Sinne des Abs. 1 gelten:
- 1. elektronische und digitale Druckverfahren (anschlaglose Druckverfahren und Digitaldruck), wie elektrostatische (beispielsweise Xerografie und Laserdruck), elektrografische und magnetografische Verfahren,
- 2. Farbstrahldruck (beispielsweise Tintenstrahldruck) und
- 3. Desktop-Publishing-Systeme.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)