§ 2
§ 2. Neben der Befähigung nach § 1 ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf den Kupferdruck eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller als erfüllt anzusehen:
- 1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller und
- 2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)