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§ 2 Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

§ 2

§ 2. Neben der Befähigung nach § 1 ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf den Kupferdruck eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller und
  2. 2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

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