Übergangsbestimmungen
§ 4
(1) Zeugnisse über bestandene Prüfungen gemäß den §§ 4 und 16 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 291/1994 sowie gemäß § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2000 gelten als Zeugnisse über die Prüfungen gemäß § 1 Z 5.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Abteilungen für Buch- und Illustrationsdruck und für Reproduktionsverfahren an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien sind der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung in den im § 1 Z 4 lit. a und im § 2 Z 1 angeführten Lehrberufen gleichgestellt.
(3) Der erfolgreiche Abschluss der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien ist dem erfolgreichen Abschluss der im § 1 Z 2 lit. a angeführten berufsbildenden höheren Schulen einschließlich deren Sonderformen gleichgestellt.
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