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§ 2 Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Organisation der Wettbewerbskommission

§ 2

(1) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt.

(2) Mitglied (Ersatzmitglied) kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts oder wer Kartellbevollmächtigter ist. Sollten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Kommission eine solche Funktion übernehmen, dann haben sie das unverzüglich und schriftlich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf dieser Frist aus, dann erfolgt für den Rest der Funktionsperiode des ausscheidenden Mitglieds (Ersatzmitglieds) eine Nachbesetzung.

(4) Vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit frei ernannt. Je ein weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Unbeschadet anderer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten dürfen in Anwendung des § 17 WettbG erlangte Kenntnisse ausschließlich zum Zweck der Abgabe einer Empfehlung nach § 17 Abs. 1 WettbG verwendet werden.

(7) Ist ein Mitglied der Wettbewerbskommission befangen, hat es sich der Ausübung des Amtes zu enthalten. Ein Befangenheitsgrund ist dem Vorsitzenden der Wettbewerbskommission unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auf Fälle einer Befangenheit ist § 7 AVG sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Mitglieder und im Vertretungsfall die Ersatzmitglieder sind gehalten, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie haben eine länger als eine Woche dauernde Ortsabwesenheit oder Verhinderung durch Krankheit u. dgl. unverzüglich schriftlich der Geschäftsstelle der Bundeswettbewerbsbehörde mitzuteilen.

(9) Lässt sich ein Mitglied der Wettbewerbskommission durch sein Ersatzmitglied vertreten, so ist dies der Geschäftsstelle der Bundeswettbewerbsbehörde durch eine kurze Mitteilung anzuzeigen.

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr schriftliches Ersuchen durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ihres Amtes zu entheben; ebenso auf Antrag jener Stelle, die sie vorgeschlagen hat. Mitglieder (Ersatzmitglieder), die zu fachkundigen Laienrichtern des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts bestellt wurden oder die Funktion eines Kartellbevollmächtigten übernommen haben, sind jedenfalls unverzüglich zu entheben. Wird die Enthebung wegen eines Verstoßes in Zusammenhang mit Abs. 6 notwendig, dann ist die Kommission vorher zu hören. Im Übrigen ist § 7 Abs. 5 WettbG auf Mitglieder (Ersatzmitglieder) sinngemäß anzuwenden.

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