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§ 7 WettbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Ernennungsvoraussetzungen

§ 7.

(1) Zum Generaldirektor kann ernannt werden, wer

  1. 1. persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
  2. 2. das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und
  3. 3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hat.

(2) Personen mit Anspruch auf Aktivbezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Generaldirektor ernannt werden. Überdies darf nicht ernannt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

(3) Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz), BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten. Scheidet der Generaldirektor aus seinem Amt aus, so darf er sich innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden mit keinem Durchsetzungsverfahren befassen, das zu Interessenkonflikten mit seiner bisherigen Tätigkeit führen könnte.

(4) Der Generaldirektor scheidet aus dem Amt aus

  1. 1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine neuerliche Ernennung erfolgt,
  2. 2. durch Auflösung des Dienstverhältnisses,
  3. 3. mit der Enthebung vom Amt oder
  4. 4. durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand.

(5) Der Generaldirektor ist auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten seines Amtes zu entheben, wenn er

  1. 1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
  2. 2. schriftlich darum ansucht oder
  3. 3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Generaldirektor nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Das Dienstverhältnis des Generaldirektors endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40236073