Übergangsbestimmung Seveso III
§ 78b.
Inhaber bestehender Seveso-Betriebe und Inhaber von neuen Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2017 den §§ 59a bis 59m unterliegen, müssen der Behörde die Angaben gemäß § 59d Abs. 1, den Sicherheitsbericht gemäß § 59f und den Notfallplan gemäß § 59h unverzüglich übermitteln. Sie müssen den §§ 59d Abs. 1, 59e, 59f und 59h nur dann und in dem Maß nachkommen, als die entsprechenden Informationen nicht mehr aktuell sind oder der Behörde noch nicht übermittelt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40193427
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