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§ 59k AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2017

Inspektionssystem

§ 59k.

(1) Die Behörde hat für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Seveso-Betriebe ein System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Inhaber der Seveso-Betriebe planmäßig und systematisch zu überwachen.

(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan (Abs. 3) und einem Inspektionsprogramm (Abs. 4) und muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Seveso-Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Inhaber des Seveso-Betriebs im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Inhaber des Seveso-Betriebs angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat und ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen den Gegebenheiten im Seveso-Betrieb genau entsprechen und ob die Öffentlichkeit im Sinne des § 14 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet wurde. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen unbeschadet des § 75 Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an Seveso-Stoffen vorgenommen werden.

(3) Der Inspektionsplan muss folgende Einzelheiten umfassen:

  1. 1. eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen,
  2. 2. den räumlichen Anwendungsbereich des Plans,
  3. 3. eine Liste der vom Plan erfassten Seveso-Betriebe,
  4. 4. allfällige Angaben zu Domino-Effekten,
  5. 5. jene Seveso-Betriebe, bei denen externe Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können,
  6. 6. Verfahren für routinemäßige Inspektionen,
  7. 7. Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen und
  8. 8. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.

(4) Auf der Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde ein Inspektionsprogramm über die zeitliche Abfolge der Inspektionen zu erstellen. Die zeitlichen Abstände für die Vor-Ort-Überprüfung der Betriebe der oberen Klasse dürfen nicht mehr als ein Jahr betragen, für Betriebe der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebs anderes festgelegt. Bei dieser systematischen Bewertung sind folgende Kriterien in Betracht zu ziehen:

  1. 1. mögliche Auswirkungen der betreffenden Seveso-Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt;
  2. 2. nachweisliche Einhaltung der Anforderungen der Bestimmungen der §§ 59a bis 59k.

(5) Zusätzlich zu den routinemäßigen Inspektionen sind nicht routinemäßige Inspektionen dann durchzuführen, wenn dies nach Einschätzung der Behörde wegen schwerwiegender Beschwerden, ernster Unfälle, Zwischenfälle, Beinahe-Unfälle oder der Nichteinhaltung von Anforderungen gemäß den §§ 59a bis 59m angemessen ist. Wurde ein bedeutender Verstoß gegen Anforderungen gemäß den §§ 59a bis 59m bei einer Inspektion gemäß dem Inspektionsprogramm festgestellt, so hat die zusätzliche Inspektion längstens innerhalb von sechs Monaten nach der vorhergehenden Inspektion stattzufinden.

(6) Über jede Überprüfung muss eine Niederschrift verfasst werden. Innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion muss die Behörde dem Inhaber des Seveso-Betriebs ihre Schlussfolgerungen und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen mitteilen. Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat diese Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Schlussfolgerungen der Inspektion einzuleiten. Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Überprüfung hat die Behörde auf der Internetseite edm.gv.at bekannt zu geben, wann diese Überprüfung stattgefunden hat und wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40193422

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