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Artikel 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Seite zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.

(2) Um eine bessere Kenntnis der Kultur, der zeitgenössischen Kunst, der Literatur, der Musik und verwandter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere

  1. a) bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, bei Theateraufführungen und bei anderen künstlerischen Darbietungen,
  2. b) bei der Durchführung von Ausstellungen,
  3. c) bei der Förderung von Kontakten und im Austausch auf den Gebieten des Filmwesens, der Photographie, audiovisueller Medien und der neuen Technologien,
  4. d) bei der Förderung der Möglichkeiten zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei; die Republik Österreich wird hierzu durch geeignete Maßnahmen insbesondere die Möglichkeit für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen aus der Republik Slowenien durch Angehörige der slowenischen Minderheit in der Republik Österreich erleichtern,
  5. e) bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der Literatur und des Verlagswesens sowie bei Übersetzungen von Werken der Literatur – insbesondere der Kinder- und Jugendliteratur – sowie der Fachliteratur,
  6. f) bei der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Bibliotheks- und Archivwesens, wobei nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten Fachleute ausgetauscht werden,
  7. g) bei der Förderung von Kontakten und bei der Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes und des Musealwesens, wobei nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten Fachleute ausgetauscht werden,
  8. h) bei der Förderung von Kontakten und bei der Zusammenarbeit im Bereich des Natur- und Naturgüterschutzes,
  9. i) bei der Förderung von Kontakten auf dem Gebiet der Volkskultur.

(3) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten kurzfristige Besuche von Kunstexperten und Künstlern, insbesondere auf den Gebieten der Literatur, der Musik, des Theaters, des Tanzes und des Balletts, des Filmwesens, der neuen Technologien sowie der bildenden Künste zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches.

Schlagworte

Rundfunkprogramm, Kinderliteratur, Bibliothekswesen, Naturschutz

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001956

Dokumentnummer

NOR40030373

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