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Artikel 9 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 9

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des Verlagswesens, des Rundfunks und des Fernsehens, insbesondere durch den Austausch von kulturellen Programmen und von deren Autoren sowie im Bereich der neuen Technologien.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001956

Dokumentnummer

NOR40030372

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