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Artikel 11 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 11

Ausgehend von den bereits bestehenden Möglichkeiten für die Herstellung und für die Pflege von Kontakten über die gemeinsame Staatsgrenze hinweg nehmen die Vertragsparteien in Aussicht, diese Möglichkeiten soweit erforderlich durch geeignete legistische und administrative Maßnahmen zu verbessern, in der Absicht, auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft die Kontakte zwischen den Bürgern beider Staaten über die gemeinsame Staatsgrenze hinweg zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001956

Dokumentnummer

NOR40030374

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