Artikel 11
Ausgehend von den bereits bestehenden Möglichkeiten für die Herstellung und für die Pflege von Kontakten über die gemeinsame Staatsgrenze hinweg nehmen die Vertragsparteien in Aussicht, diese Möglichkeiten soweit erforderlich durch geeignete legistische und administrative Maßnahmen zu verbessern, in der Absicht, auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft die Kontakte zwischen den Bürgern beider Staaten über die gemeinsame Staatsgrenze hinweg zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001956
Dokumentnummer
NOR40030374
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