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Anlage 3 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anlage 3

— MEMORANDUM

zu Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Für das Jahr 1993 vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelungen:

1. Einzelfahrt-Genehmigungen:

Gesamtzahl der Genehmigungen: 29 500, davon

20 000 für Loco- und Transit-Fahrten,

6 000 für Loco- und Drittland-Fahrten,

3 500 für Loco-Fahrten.

2. Genehmigungen auf Zeit:

30 Genehmigungen, jeweils gültig für ein Jahr, die nur für den Transport von Heizöl, Bitumen, Sand, Schotter, Kies und Holz verwendet werden dürfen. Davon sind 15 Genehmigungen zweimonatlich splittbar.

3. Grenzzonenverkehr:

(1) Grenzzonenverkehr liegt vor, wenn sowohl der Standort des Beförderers als auch die Belade- und Entladestelle innerhalb der nachstehend angeführten Verwaltungsbereiche liegen:

  1. a) Auf österreichischer Seite:
  1. b) Auf ungarischer Seite:

(2) Für den Grenzzonenverkehr werden 4 000 Genehmigungen festgelegt.

4. Umsattelverkehr:

(1) Umsattelverkehr ist das Ziehen eines beladenen Sattelanhängers durch ein im Staat der einen Vertragspartei zugelassenes Sattelzugfahrzeug bis auf den Amtsplatz eines Grenzzollamtes der anderen Vertragspartei, wobei die anschließende Übergabe dieses Sattelanhängers an das im Staat der anderen Vertragspartei zugelassene Sattelzugfahrzeug auf diesem Amtsplatz zu erfolgen hat.

(2) Für den Umsattelverkehr werden 1 000 Genehmigungen festgelegt.

GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Schlagworte

Beladestelle

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001888

Dokumentnummer

NOR40029187

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