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Artikel 12 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 12

Kontingente

Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001888

Dokumentnummer

NOR40029178

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