Die Berichtigung, BGBl. III Nr. 43/2023, betrifft nur das Protokoll in albanischer Sprache.
§ 0
Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag - Kosovo
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.09.2014
Unterzeichnungsdatum
21.06.2013
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße
StF: BGBl. III Nr. 161/2014 idF BGBl. III Nr. 43/2023
Sprachen
Albanisch, Deutsch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 18 der Vereinbarung erfolgten am 4. April bzw. 24. Juli 2014; die Vereinbarung tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2014 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
P R Ä A M B E L
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kosovo, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
IM BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Dritten Paneuropäischen Verkehrskonferenz vom Juni 1997 in Helsinki auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards – anzuwenden,
IN DEM BESTREBEN, die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln, sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, haben Folgendes vereinbart:
Anmerkung
Die Berichtigung, BGBl. III Nr. 43/2023, betrifft nur das Protokoll in albanischer Sprache.
Schlagworte
Lärmausstoß
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
20008921
Dokumentnummer
NOR40164552
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