TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen Österreich und Ungarn.
(2) Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
- –Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,
- –Kombinierten Verkehr Binnenschiff – Straße,
- –Güterverkehr auf der Schiene,
- –Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
- aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
- –gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,
- –Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen, sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20001888
Dokumentnummer
NOR40029167
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