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Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2002
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Unterzeichnungsdatum
17.08.1993
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Langtitel
VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
StF: BGBl. III Nr. 44/2002
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
in Berücksichtigung der Tatsache, daß das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrs- und Postministerium der Ungarischen Volksrepublik über die internationale Güterbeförderung auf der Straße mit Lastkraftwagen vom 21. Dezember 1960 auf Grund politischer, wirtschaftlicher, verkehrspolitischer und ökologischer Gegebenheiten eine Änderung verlangt,
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr auf der Straße, auf der Schiene, mit dem Binnenschiff und im Kombinierten Verkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten zu regeln, wobei die Frage der Abgabenpflicht beziehungsweise Steuerpflicht im Transportbereich den nationalen Regelungen vorbehalten ist und von dieser Vereinbarung nicht berührt wird, ohne jede Diskriminierung aus Gründen der Nationalität,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und Ungarns der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,
in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,
in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt notwendig ist,
in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt zu begünstigen,
entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Binnenschiffahrt vor allem durch die Techniken des kombinierten Verkehrs zu befriedigen,
haben vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Lärmausstoß
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20001888
Dokumentnummer
NOR30002049
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