vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 0

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2002

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Unterzeichnungsdatum

17.08.1993

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

StF: BGBl. III Nr. 44/2002

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in Berücksichtigung der Tatsache, daß das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrs- und Postministerium der Ungarischen Volksrepublik über die internationale Güterbeförderung auf der Straße mit Lastkraftwagen vom 21. Dezember 1960 auf Grund politischer, wirtschaftlicher, verkehrspolitischer und ökologischer Gegebenheiten eine Änderung verlangt,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr auf der Straße, auf der Schiene, mit dem Binnenschiff und im Kombinierten Verkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten zu regeln, wobei die Frage der Abgabenpflicht beziehungsweise Steuerpflicht im Transportbereich den nationalen Regelungen vorbehalten ist und von dieser Vereinbarung nicht berührt wird, ohne jede Diskriminierung aus Gründen der Nationalität,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und Ungarns der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt notwendig ist,

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt zu begünstigen,

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Binnenschiffahrt vor allem durch die Techniken des kombinierten Verkehrs zu befriedigen,

haben vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Lärmausstoß

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001888

Dokumentnummer

NOR30002049

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte