TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN
Artikel 2
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
- 1. Kombinierter Verkehr
- a) die Güterbeförderung auf der Straße mit Lastfahrzeugen, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/Verladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt, vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal (Vorlaufverkehr), sowie
- b) die Güterbeförderung vom Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahnhof/Entladebinnenhafen mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem Lastfahrzeug oder dessen Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten überschritten werden muß, sowie
- c) die Güterbeförderung auf der Straße mit Lastfahrzeugen, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/Entladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt, vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger (Nachlaufverkehr).
- 2. Lastfahrzeug
- Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Anhänger und Sattelanhänger.
- 3. Werkverkehr
- Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
- b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;
- c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
- d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
- e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
- 4. Kabotage
- Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20001888
Dokumentnummer
NOR40029168
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