TEIL III: ZUSAMMENARBEIT DER EISENBAHNEN UND KOMBINIERTER VERKEHR
Artikel 3
Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte Förderung des Kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten sowie über das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat:
- 1. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Schienenverkehrs am grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie im Drittlandsverkehr durch einen oder beide Vertragsstaaten zwischen Österreich und Ungarn zu gewährleisten. Zu diesem Zweck fordern sie die Eisenbahnunternehmen auf, wettbewerbsfähige Angebote zu erarbeiten, welche durch besondere Beförderungsqualität, kurze Beförderungszeiten und differenzierte Beförderungstarife gegenüber den anderen Verkehrsträgern konkurrenzfähig sind.
- 2. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten im konventionellen Eisenbahngüterverkehr und im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Gesetzesnummer
20001888
Dokumentnummer
NOR40029169
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