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§ 24 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass

§ 24

(1) Sanitätern ist auf Antrag durch den Rechtsträger von Einrichtungen, in denen sie tätig sind, ein Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und ein Fortbildungspass auszustellen.

(2) Der Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RS“ oder „NFS“,
  2. 2. den Vor- und Familiennamen,
  3. 3. das Geburtsdatum,
  4. 4. die Unterschrift des Sanitäters und
  5. 5. die ausstellende Einrichtung.

(3) Der Fortbildungspass hat zusätzlich insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:

  1. 1. Notfallkompetenzen,
  2. 2. Rezertifizierungen gemäß § 51,
  3. 3. Fortbildungen gemäß § 50 und
  4. 4. Stichtag.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufs- und Tätigkeitsausweise und der Fortbildungspässe durch Verordnung festzulegen.

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