Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 25.
(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch die
- 1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
- 2. dann nach seinem Aufenthalt,
- 3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
- 4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
- in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 16 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Betroffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.
(3) Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die
- 1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
- 2. dann nach seinem Aufenthalt,
- 3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
- 4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
- in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.
(4) Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sind
- 1. der Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war,
- 2. den Landeshauptmännern und
- 3. dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(6) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
- 1. die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
- 2. die Strafgerichte über
- a) die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
- b) die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
- die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(7) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
- 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
- 2. die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
- f ür einen Berufsangehörigen zu verständigen.
Schlagworte
Berufsberechtigung, Berufsausweis
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
20001744
Dokumentnummer
NOR40204913
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