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§ 26 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 64 Abs. 9

Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

§ 26.

(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn

  1. 1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird,
  2. 2. eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist oder
  3. 3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist.

(2) Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn

  1. 1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 durchgeführt wurde,
  2. 2. eine Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) erfolgreich bestanden wurde und
  3. 3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung wieder gegeben ist.

(3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt.

(4) Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.

Schlagworte

Berufsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40221520

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